Arbeitsrecht: Einmal Datenschutzbeauftragter – immer Datenschutzbeauftragter?

Im folgenden Artikel wird der einvernehmliche Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten erörtert.

Die neue DSGVO kommt in etwas mehr als in einem Monat, am 25.05.2018. Einige Unternehmen nehmen die Gesetzesänderung und – Verschärfung zum Anlass, Ihre Datenschutz – Organisation zu hinterfragen und gegebenenfalls umzustrukturieren. Viele kommen zum Ergebnis, dass ein neuer Datenschutzbeauftragter (sei es ein neuer interner oder ein externer) bestellt werden soll. 

Grundsätzlich hat das Bundesarbeitsgericht bereits im am 23.03.2011 (Az. 10 AZR 562/09) – hier kostenlos abrufbar – entschieden, dass eine unternehmerische Entscheidung, nach der der betriebliche Datenschutz zukünftig nicht mehr intern, sondern durch einen externen Datenschutzbeauftragten gewährleistet werden soll, es nicht rechtfertigen kann, die Bestellung des internen Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Weder Kostenersparnis noch die Zentralisierung des Datenschutzes bei einem für den gesamten Konzern zuständigen externen Datenschutzbeauftragten sind hierfür geeignete Gründe.

In zahlreichen Fällen melden uns unsere Mandanten, dass die Abbestellung bzw. Widerruf des Datenschutzbeauftragten jedoch von beiden Seiten gewollt und damit einvernehmlich erfolgen soll. Viele Datenschutzbeauftragte sehen sich den Herausforderungen der neuen DSGVO nicht gewachsen. Viele wollen das vermeinlich höhere Risiko der neuen DSGVO nicht tragen. Auch Unternehmen erlangen die Erkenntnis, dass das Thema “Datenschutz” nun nicht einfach so “nebenbei” mitgemacht werden kann, sondern eine angemessene und für die heutige Zeit unerlässliche Rolle in Ihrem Unternehmen spielen muss. Es geht also um eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber (oder Auftraggeber) und dem Datenschutzbeauftragten (intern oder extern).

Hat man also einen neuen internen oder externen Datenschutzbeauftragten gefunden, muss ein Widerruf der alten Bestellung zum Datenschutzbeauftragen erfolgen. Und nun die gute Nachricht: Solange sich beide Parteien insoweit einig sind, ist dieser Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten unkompliziert. Es bedarf lediglich einer von beiden Seiten unterezeichneten Vereinbarung.  

 

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