Arbeitsrecht: Kein Verfall von Urlaubsansprüchen
Haben Sie Angst, dass Ihr Urlaubsanspruch zum 31.03. erlischt? Früher war die Angst berechtigt. Nun hat das Bundesarbeitsgericht arbeitnehmerfreundlich entschieden, dass die Urlaubsansprüche nicht einfach so verfallen dürfen.
“Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.”
So hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 entschieden.
Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dieses Urteil nichts anderes, als dass Ihr Urlaub nicht wie vorher einfach zum Jahresende bzw., nach einer Übertragung, zum 31.03. des Folgejahres ersatzlos verfällt.
Neu ist, dass Ihr Arbeitgeber Sie ausdrücklich auffordern muss, den Ihnen (noch) zustehenden Urlaub zu nehmen. Hierfür muss Ihr Arbeitgeber Ihnen klar mitteilen, dass Ihr Urlaub zum Ende des Jahres bzw. zum Ende des Übertragungszeitraums ersatzlos wegfällt. Diese Mitteilung muss der Arbeitgeber auch so rechtzeitig machen, dass Sie noch genügend Zeit haben, den Urlaub in natura auch zu nehmen.
Durch die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist der Verfall des Urlaubs also durch bloßen Zeitablauf nicht mehr möglich. Eine weitere Stärkung der Arbeitnehmerrechte.
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