Arbeitsrecht: Nichtbeschäftigung nach einem Urteil ist nur bei absoluter Unmöglichkeit zulässig
Das Bundesarbeitsgericht teilt in seiner Pressemitteilung Nr. 17/18 zum Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 21.03.2018, 10 AZR 560/16 wie folgt mit:
“Ein Arbeitgeber kann im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte.”
- Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil eines Arbeitsgerichts aus dem Jahr 2010. Danach hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen“. Die Arbeitgeberin wendet ein, ihr sei die titulierte Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei. Eine andere Tätigkeit hat sie dem Arbeitnehmer nicht zugewiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
- Dei Bewertung des BAG
Die Revision des Arbeitnehmers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Selbst wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes unmöglich ist, kann die Arbeitgeberin mit dieser Einwendung im Verfahren keinen Erfolg haben. Durch die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers verstößt die Arbeitgeberin gegen die ihr obliegende Beschäftigungspflicht (§ 611 Abs. 1 BGB). Fehlendes Verschulden hat sie nicht dargelegt (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie muss dem Arbeitnehmer deshalb nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 249 Abs. 1 BGB eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Dass ihr dies nicht möglich oder zuzumuten sei, hat die Arbeitgeberin nicht behauptet.
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