Datenschutzrecht: LG Bonn Urteil vom 11.11.2020 (Az. 29 OWi 1/20)

Das Landgericht Bonn bestätigte mit seinem Urteil vom 11.11.2020 (Az. 29 OWi 1/20) den Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO durch die 1&1 Telecom GmbH. So kommentiert der BfDI die Entscheidung in seiner Pressemitteilung:

BfDI zum Urteil im Verfahren gegen 1&1

Bonn/Berlin, 11. November 2020

Ausgabe 28/2020

Datum 11.11.2020

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, sieht sich durch die Entscheidung des Landgerichts Bonn bestätigt: Das LG Bonn hat heute geurteilt, dass 1&1 für seinen Verstoß haftet. Das zeigt: Datenschutzverstöße bleiben nicht ohne Folgen.

Für den BfDI ist es das erste große Gerichtsverfahren seit Inkrafttreten der DSGVO. Dabei wurden wichtige und grundsätzliche Fragestellungen geklärt. Das Gericht folgte der Auffassung des BfDI in wesentlichen Punkten: Die 1&1 Telecom GmbH hat durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen im Callcenter einen Datenschutzverstoß begangen. Sie muss als Unternehmen nach den Maßstäben der DSGVO dafür haften: Ich bin überzeugt, dass diese Entscheidung in den Chefetagen von Unternehmen wahrgenommen wird. Ich warte noch auf die schriftliche Begründung des Urteils, aber klar ist schon jetzt: Kein Unternehmen kann es sich mehr leisten den Datenschutz zu vernachlässigen.

Der BfDI hatte den Telekommunikationsdienstleister 1&1 Telecom GMbH im Dezember 2019 mit einer Geldbuße belegt. Aufgrund eines unzureichenden Authentifizierungsverfahrens bei der telefonischen Kundenbetreuung der 1&1 Telecom GmbH konnten Anrufer allein mit Angabe des Namens und Geburtsdatums eines Kunden weitreichende Informationen zu weiteren personenbezogenen Daten dieser Person erhalten. Hierin sah der BfDI einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung.

zitiert Quelle: Pressemitteilung BfDI

Bonn/Berlin, 11.November 2020, Ausgabe 28/20, Datum 11.11.2020

Hier finden Sie die Pressemitteilung des BfDI

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