Datenschutzrecht: Urteil des LG Bonn vom 11.11.2020 (Az. 29 OWi 1/20): 1&1 haftet für seinen Verstoß

Rechtsanwalt und TÜV Süd zertifizierter Datenschutzbeauftragter Johannes Haun kommentiert das Urteil des LG Bonn vom 11.11.2020:

Das Landgericht Bonn bestätigte mit seinem Urteil vom 11.11.2020 (Az. 29 OWi 1/20) den Verstoß gegen Artikel 32 DSGVO durch die 1&1 Telecom GmbH. Auch wenn das Bußgeld auf nur noch 900.000 Euro reduziert wird, zeigt die Entscheidung: Datenschutzverstöße bleiben nicht ohne Folgen!

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) verhängte am 9. Dezember 2019 ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Mio. Euro gegen den Telekommunikationsdienstleister 1 & 1. Der Vorwurf wog schwer: Verstoß gegen Art. 32 DSGVO, weil das Authentifizierungsverfahren für telefonische Auskünfte nicht dem Stand der Technik entsprach.

Über den Widerspruch des Unternehmens 1 & 1 hatte das LG Bonn zu entscheiden. Im Fordergrund stand die wichtige Frage, ob ein Unternehmen überhaupt haftbar gemacht werden können sowie die Frage, wie die Bemessung des Bußgeldes erfolgen soll. 

Das erste Urteil des deutschen Gerichts zu einem DSGVO-Millionenbußgeld hat diese beiden Fragen beantwortet und damit für erfreuliche Klarheit gesorgt. 

Der europäische Unternehmensbegriff gilt – so das LG Bonn! Über einen Verweisvorschrift (§ 41 BDSG) findet bei Bußgeldverfahren das Gesetzt über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Anwendung. Danach sind Bußgelder gegen Unternehmen nach den Bestimmungen der §§ 30, 130 OWiG möglich. 

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Zur Bemessung des Bußgelds diene der Umsatz zwar der ersten Orientierung, für die Bemessung seien auch die Schwere der Verletzung, die Art, die Dauer, die Wiederholung, die Reaktion des Verantwortlichen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Begrenzung sowie weitere Aspekte zu berücksichtigen – so das LG Bonn! 

Damit hat das LG Bonn bestätigt, dass Unternehmen für Datenschutzverstöße haften auch wenn diese nur einen Einzelfall darstellen und zwar verständlich aber vermeidbar waren!

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