LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 20.12.2018, 17 Sa 11/18
Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung EUV 2016/679 – berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung
Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf personenbezogene Leistungs- und Verhaltensdaten kann im Einzelfall durch überwiegende berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung beschränkt sein. Ob diese Interessen einer Auskunftserteilung entgegenstehen, ist durch eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu klären.
Zum Sachverhalt:
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung, über einen darauf bezogenen Auflösungsantrag der Beklagten, über den Anspruch auf Entfernung von zwei Abmahnungen, über das Recht auf Einsichtnahme in die BPO-Akte sowie im Wege der Anschlussberufung über einen Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).
Entscheidung:
Das ursprüngliche Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2017 (Az.: 17 Ca 4075/17) wurde teilweise abgeändert und die Beklagte verturteilt:
– Beide Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen;
– dem Arbeitnehmer Einsicht in die BPO-Akte zu gewähren;
– den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens in der Funktion „Leiter Legal Projekt: Trends und faktische Entwicklungen“ weiter zu beschäftigen;
Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung nicht beendet worden ist.
Begründung:
Die Datenschutzgrundverordnung schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Arbeitnehmerinnnen und Arbeitnehmer. Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO besteht somit auch in einem Arbeitsrechtsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat deshalb einen Anspruch auf Auskunftserteilung zu den personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten auch dann, wenn durch eine Auskunftserteilung legitime Interessen des Arbeitgebers oder berechtigte Interesse anderer Mitarbeiter berührt werden. Die Interessenabwägung im vorliegenden Fall ging zu Gunsten des Arbeitnehmers.