Abgasskandal: Fahrzeugkauf nach 01.01.2016- OLG Brandenburg und OLG Koblenz sprechen den Klägern dennoch Schadensersatz zu

Wie bereits bekannt, hat der Bundesgerichtshof im VW-Abgasskandal – zumindest teilweise – für Klarheit gesorgt. Mit Urteil vom 25. Mai 2020 hat der BGH entschieden, dass VW durch die Abgasmanipulationen bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist (Az.: VI ZR 252/19).

Durch die erste höchstrichterliche Entscheidung im sog. Abgasskandal hat der BGH weitgehend für Rechtssicherheit gesorgt. Einige Fragen sind aber offen geblieben, z.B. die des Schadensersatzanspruchs bei einem Kauf des Fahrzeugs nach dem 01.01.2016. Denn auch bei der Musterfeststellungsklage gegen VW sind diese Käufer leer ausgegangen, weil VW der Meinung ist, spätestens seit 2016 hätten alle Käufer von der (stets bestrittenen) Manipulation gewusst.

In einem von der Kanzlei HOS Rechtsanwälte geführten Verfahren vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht hat dieses mit Urteil vom 07.04.2020, 3 U 75/19 (nicht rechtskräftig) die Volkswagen AG zum Schadensersatz verurteilt und damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Neuruppin zugunsten der Klägerin abgeändert. Zunächst hat das Berufungsgericht in diesem Verfahren gegen den Automobilhersteller in Übereinstimmung mit der klägerischen Rechtsauffassung nochmals klargestellt, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB gegenüber den betroffenen Kunden begangen hat.

Interessant für die vielen betroffenen Fahrzeugbesitzer ist jedoch, dass nach dieser Entscheidung auch in solchen Fällen gute Chancen bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, in denen der Käufer das Fahrzeug erst nach dem 01.01.2016 erwarb. Wie auch das OLG Koblenz mit Urteilen vom 13.03.2020 (Az.: 8 U 1351/19) und 03.04.2020 (Az.: 8 U 1956/19) entschied, hat nun auch das Brandenburgische OLG den „späten Kauf“ nicht als Ausschlusskriterium angesehen. In allen drei Fällen hatten die Kläger deutlich nach Bekanntwerden des Abgasskandals betroffene Fahrzeuge gekauft. In dem von der Kanzlei HOS Rechtsanwälte erstrittenen Urteil beim Brandenburgischen OLG erwarb die Klägerin das Fahrzeug im April 2016. In einem Fall vor dem OLG Koblenz hatte der Kläger das Fahrzeug im Februar 2016 erworben, in dem zweiten benannten Fall hatte der Kläger einen gebrauchten VW Passat sogar erst im Oktober 2017 gekauft. Sie alle machten Schadensersatzansprüche geltend, weil sie – so der übereinstimmende klägerische Vortrag – über die Beschaffenheit der Fahrzeuge getäuscht worden seien.

Ihre Klagen waren – nach erstinstanzlicher Klageabweisung durch das LG Neuruppin – allesamt erfolgreich. Die Oberlandesgerichte Brandenburg und Koblenz vertreten die Auffassung, dass VW auch bei einem „späten“ Kauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hafte. Denn das objektiv sittenwidrige Verhalten von VW habe zum Zeitpunkt der Käufe immer noch angedauert, da der Autohersteller die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Manipulationsvorwurf nicht hinreichend informiert habe, so bspw. der 8. Zivilsenat des OLG Koblenz.

Soweit VW in einer Mitteilung vom 22. September 2015 und durch eine im Oktober 2015 freigeschaltete Website die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software informiert habe, entfalle hierdurch das ihr anzulastende objektiv sittenwidrige Verhalten nicht. Denn die Gefahr, dass den Fahrzeugen die Stilllegung droht, wurde von dem Konzern nicht offengelegt, so der Senat. Die Kläger hätten daher einen Schadensersatzanspruch.

Die Entscheidungen können insbesondere all diejenigen zur Erhebung einer Individualklage ermutigen, die im Rahmen der Musterfeststellungsklage kein Vergleichsangebot von VW erhalten haben, weil sie ihr Fahrzeug erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals erwarben. Auch sie haben nach wie vor  sehr gute Chancen, bestehende Schadensersatzansprüche auch durchsetzen zu können.

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